Ein kurzer Clip aus dem Unterricht kann sich in Stunden durch die ganze Schule verbreiten. Wir erklären, was rechtlich gilt, wie du im Ernstfall vorgehst und wie Schulen vorbeugen können.
Heimliche Fotos und Videos von Lehrkräften
Man stelle sich folgende Situation vor: Die Stunde war anstrengend, du hast einmal deutlich lauter gesprochen als sonst. Am nächsten Tag zeigt dir eine Kollegin ein Video auf TikTok: zwölf Sekunden, du mit erhobener Stimme, dazu dramatische Musik und ein Lach-Emoji. Aufgenommen hat es jemand aus der letzten Reihe.
Heimliche Aufnahmen sind kein harmloser Streich. Sie können Persönlichkeitsrechte verletzen und sogar strafbar sein. Wir erklären sachlich, was in Deutschland und speziell in Niedersachsen gilt, und wie du im Ernstfall Schritt für Schritt vorgehst.
Ein kurzer Clip mit langer Wirkung
Smartphones und Smartwatches machen Aufnahmen in Sekunden – und genauso schnell sind sie geteilt. Ein unvorteilhafter Moment, aus dem Zusammenhang geschnitten und mit Musik unterlegt, kann eine Lehrkraft vor der ganzen Schule bloßstellen. Für viele Betroffene ist das belastender als jede laute Stunde.
Wichtig ist deshalb zweierlei: zu wissen, was rechtlich gilt, und im Ernstfall einen klaren Plan zu haben. Beides schauen wir uns hier an, mit Blick auf Niedersachsen.
Was rechtlich gilt
Die folgenden Regeln betreffen alle Personen in der Schule – Lehrkräfte genauso wie Schülerinnen und Schüler.
Recht am eigenen Bild
Nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) dürfen Bildnisse einer Person nur mit ihrer Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Wer das trotzdem tut, kann sich nach § 33 KUG strafbar machen; verfolgt wird das nur auf Antrag der betroffenen Person. Die Ausnahmen in § 23 KUG, etwa für Bilder aus der Zeitgeschichte, sind eng und gelten nicht, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.
Heimliche Bildaufnahmen: § 201a StGB
§ 201a des Strafgesetzbuchs schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich (den ganz privaten Kern des Lebens) und das Persönlichkeitsrecht. Strafbar ist unter anderem, unbefugt Bildaufnahmen in einer Wohnung oder in besonders gegen Einblick geschützten Räumen (etwa Toiletten oder Umkleiden) herzustellen oder eine Aufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen einer Person erheblich zu schaden, anderen zugänglich zu machen. Das bloßstellende Video, das in der Klassengruppe oder auf Social Media landet, kann also strafrechtlich relevant sein.
Heimliche Tonaufnahmen: § 201 StGB
Viele Videos haben Ton. § 201 StGB stellt es unter Strafe, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt aufzunehmen oder eine solche Aufnahme weiterzugeben. Die Handreichung des niedersächsischen Kultusministeriums nennt heimliche Ton- und Bildaufnahmen in der Schule ausdrücklich als möglichen Fall von § 201 und § 201a StGB.
Alter und Schulrecht
Strafrechtlich verantwortlich ist man in Deutschland ab 14 Jahren (§ 19 StGB). Jüngere Kinder werden nicht bestraft – die Schule kann aber trotzdem pädagogisch reagieren. Unabhängig vom Alter sind nach § 61 des Niedersächsischen Schulgesetzes Erziehungsmittel (pädagogische Maßnahmen einer Lehrkraft, zum Beispiel ein ernstes Gespräch oder eine Zusatzaufgabe) und bei groben Pflichtverletzungen Ordnungsmaßnahmen möglich. Über Ordnungsmaßnahmen, etwa den zeitweisen Ausschluss vom Unterricht, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung.
Wenn du heimlich gefilmt wurdest
- Ruhe bewahren. Reiß niemandem das Handy aus der Hand. Eine körperliche Auseinandersetzung schadet dir mehr als jede Aufnahme.
- Klar ansprechen. Sag deutlich, dass du keine Aufnahmen erlaubst und dass das Folgen hat. Du kannst darum bitten, die Aufnahme freiwillig vor deinen Augen zu löschen – erzwingen kannst du es nicht. In schwerwiegenden Fällen kann es sinnvoll sein, die Aufnahme erst zu sichern; sprich das mit der Schulleitung ab.
- Gerät nicht durchsuchen. Du darfst ein Gerät als Erziehungsmittel vorübergehend einziehen, aber nicht hineinschauen. Einsicht gibt es nur mit freiwilliger Zustimmung, bei Minderjährigen zusätzlich der Eltern. Bei Verdacht auf eine Straftat kann das Gerät in Verwahrung genommen und der Polizei übergeben werden.
- Schulleitung informieren. Und zwar noch am selben Tag. Die Schulleitung entscheidet über das weitere Vorgehen und informiert bei Straftaten die Polizei.
- Dokumentieren. Notiere Datum, Uhrzeit, Ort, Beteiligte und Zeugen. Ist die Aufnahme bereits online, halte fest, wo sie zu finden ist (Plattform, Link, Datum).
- Melden und löschen lassen. Plattformen wie Instagram, TikTok oder YouTube haben Meldewege für Inhalte, die Persönlichkeitsrechte verletzen. Je früher du meldest, desto weniger verbreitet sich der Clip.
So kannst du es sagen
- „Ich möchte nicht gefilmt werden. Bitte lösch das jetzt – sonst muss ich die Schulleitung einschalten.“
- „Du hast gerade ohne meine Zustimmung aufgenommen. Das ist kein Spaß, sondern kann strafbar sein. Wir sprechen nach der Stunde darüber.“
- „Ich schaue nicht in dein Handy. Aber das Gerät bleibt bis zum Unterrichtsschluss hier bei mir.“
Nach dem Vorfall: Klasse und dich selbst stärken
Mit der Klasse lohnt sich ein sachliches Gespräch: Was dürfen wir aufnehmen, was nicht – und warum? Viele Jugendliche unterschätzen, wie schnell aus einem Spaß ein Straftatbestand wird. Die Handreichung des Kultusministeriums schlägt dafür zum Beispiel eine Selbstverpflichtung vor, die die Klasse bespricht und unterschreibt, etwa mit dem Satz „Ich mache keine Fotos oder Videos von anderen ohne deren Zustimmung.“
Und du selbst? Ein solcher Vorfall kann noch lange nachwirken. Sprich mit Kolleginnen und Kollegen, deiner Schulleitung oder dem Personalrat. Wer sich Unterstützung holt, zeigt keine Schwäche, sondern Professionalität.
Vorbeugen im Schulalltag
- Die Schulordnung regelt Aufnahmen eindeutig: keine Fotos, Videos oder Tonaufnahmen ohne Zustimmung.
- Die Regeln werden zu Beginn jedes Schuljahres besprochen, nicht erst nach einem Vorfall.
- Handys liegen im Unterricht an einem festen Ort, Smartwatches im Schulmodus.
- Medienbildung macht Persönlichkeitsrechte zum Thema – am besten an Beispielen, die nicht aus der eigenen Klasse stammen.
- Ein gutes Verhältnis zur Klasse senkt das Risiko: Wer sich ernst genommen fühlt, filmt seltener heimlich.
Mehr zu Regeln für digitale Geräte findest du in unserem Beitrag Smartwatch & Co.: Schummeln und Ablenkung im Unterricht, zum Klassenklima unter Prävention auf der Beziehungsebene.
Häufige Fragen
Darf ich das Handy wegnehmen, wenn ich gefilmt werde?
Als Erziehungsmittel ja, vorübergehend und in der Regel höchstens bis zum Ende des Schultags. Durchsuchen oder selbst löschen darfst du nicht. Bei Verdacht auf eine Straftat kann das Gerät an die Polizei übergeben werden.
Ist schon das Fotografieren strafbar oder erst das Teilen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Das Recht am eigenen Bild nach dem KUG betrifft vor allem das Verbreiten. § 201a StGB erfasst unter anderem bestimmte Aufnahmen schon beim Herstellen, bei anderen erst das Weitergeben. Heimliche Tonaufnahmen können bereits beim Aufnehmen strafbar sein (§ 201 StGB).
Was, wenn der Schüler jünger als 14 ist?
Dann ist er strafrechtlich nicht verantwortlich. Die Schule kann aber pädagogisch reagieren und Erziehungsmittel oder Ordnungsmaßnahmen nach § 61 NSchG prüfen. Die Eltern werden informiert.
Wer hilft mir, wenn das Video online ist?
Zuerst die Schulleitung. Melde den Inhalt außerdem direkt bei der Plattform. Bei strafbaren Inhalten ist die Polizei zuständig. Beratung bieten auch Personalrat und Berufsverbände.
Quellen
- § 22 KUG – Recht am eigenen Bild (gesetze-im-internet.de) (externer Link, öffnet in neuem Tab)
- § 33 KUG – Strafvorschriften (externer Link, öffnet in neuem Tab)
- § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (externer Link, öffnet in neuem Tab)
- § 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (externer Link, öffnet in neuem Tab)
- § 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes (externer Link, öffnet in neuem Tab)
- Bildungsportal Niedersachsen: Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen (§ 61 NSchG) (externer Link, öffnet in neuem Tab)
- Niedersächsisches Kultusministerium (2025): Empfehlungen zur Umsetzung von verpflichtenden Regelungen für Smartphones und Smartwatches an niedersächsischen Schulen (Handyhandreichung) (externer Link, öffnet in neuem Tab)



